Konkret ging es in dem Fall um eine marode Birke, die der Vermieter fällen ließ. Die dadurch entstandenen Kosten legt er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter um. Eine Mietpartei verweigerte jedoch die Zahlung, da es sich ihrer Meinung nach nicht um umlagefähige Betriebskosten handelte. Daraufhin zog der Vermieter vor Gericht.
Die zuständigen Richter entschieden zugunsten der Mieter (AZ 63 S 217/17). Sie wiesen in ihrer Urteilsbegründung darauf hin, dass nur Kosten für regelmäßige Gartenarbeiten über die Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umgelegt werden können. Einmalige Maßnahmen wie das Fällen eines Baumes fallen jedoch nicht darunter. Die Kosten für das Fällen des Baumes muss der Vermieter daher alleine tragen.
Quelle: Landgericht Berlin © photodune.net
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